Freiwillige Versicherung; Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Beschreibung
Nicht Versicherungspflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. In den EG-Verordnungen und den verschiedenen Sozialversicherungsabkommen ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Freiwillig Versicherte können die Höhe ihres Beitrages zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 € (entspricht einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 450 €) und dem Höchstbeitrag von 1.320,60 € (entspricht jeweils einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze) frei wählen. Das der Höhe der freiwilligen Beiträge entsprechende Arbeitsentgelt wird dann der späteren Rentenberechnung zugrunde gelegt.
§ 7 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 7 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Stand: 02.01.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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