Wasserschutzgebiet; Festsetzung
Zum Schutz der öffentlichen Wassergewinnung (Brunnen, Quellen) werden Wasserschutzgebiete ausgewiesen und von der Kreisverwaltungsbehörde per Verordnung festgesetzt.
Description
Wasserschutzgebiete garantieren nicht nur naturreines Wasser. Sie schützen auch die Umwelt und dienen letztlich dem Verbraucherschutz. Aufbauend auf dem allgemeinen flächendeckenden Grundwasserschutz werden zum besonderen Schutz des Trinkwassers die empfindlichen und fassungsnahen Bereiche des Einzugsgebiets einer Wassergewinnung als Wasserschutzgebiet festgesetzt. Innerhalb eines Wasserschutzgebiets müssen aus Vorsorgegründen erhöhte Anforderungen eingehalten werden. Um die Gefahren und Risiken für das Trinkwasser zu minimieren, müssen die Deckschichten erhalten und z. B. risikobehaftete Anlagen, Nutzungen und Handlungen ausgeschlossen werden. Wesentliche Grundlage ist dazu die hydrologisch fundierte Ermittlung des Wassereinzugsgebiets.
Wasserschutzgebiete bestehen i.d.R. aus drei Schutzzonen:
- Zone I (Fassungsbereich),
- Zone II (engere Schutzzone) und
- Zone III (weitere Schutzzone), fallweise untergliedert in Zone IIIA und Zone IIIB.
Die Größe der Schutzzonen ergibt sich individuell aus den örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten. Besondere Vorsorge für den Trinkwasserschutz leisten in Bayern nicht nur die Wasserschutzgebiete, sondern auch wasserwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie ein verantwortungsbewusstes Einzugsgebietsmanagement durch die Wasserversorgungsunternehmen. Damit lassen sich die Wasserschutzgebiete und die Betroffenheit privater Grundstücksflächen auf das zwingend notwendige Maß beschränken (der "bayerische Weg"). Der Anteil der bislang bayernweit ca. 3.100 ausgewiesenen Schutzgebiete beträgt daher nur rund 4,9 % der Landesfläche.
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 51, 52 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Legal bases, Bavaria-wide: Art 31 BayWG
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 32 BayWG
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Status: 15.01.2021
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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