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Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern - BayernPortal

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Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern

Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Beschreibung

In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Die wichtigsten Fälle sind nachstehend aufgeführt:

Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler

Für alle Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll, und für die meisten Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen, benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis brauchen Sie ferner, wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen - allerdings nur dann, wenn sich die von Ihnen geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.

Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung benötigen. In diesen Fällen wird der Denkmalschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens "abgearbeitet". Bitte beachten Sie, dass Sie bei Maßnahmen an Baudenkmälern, für die Sie keine Baugenehmigung brauchen, immer eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigen!

Auf die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis haben Sie einen Rechtsanspruch, soweit keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Wenn es hingegen solche Gründe gibt - und das ist oft der Fall -, kann die Erlaubnis verweigert werden. Statt die Erlaubnis abzulehnen, kann die Erlaubnisbehörde sie unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen erteilen, die sicherstellen sollen, dass eine denkmalverträgliche Lösung realisiert wird. Das ist in der Praxis ein sehr gebräuchlicher Weg. Diese Grundsätze gelten auch bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben an Baudenkmälern.

Bodendenkmäler

Sie benötigen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie gezielt nach Bodendenkmälern graben wollen. Eine Erlaubnis müssen Sie aber auch dann einholen, wenn Sie aus anderen Gründen Erdarbeiten durchführen wollen oder müssen, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können. Dabei reicht es schon aus, dass Sie vermuten oder den Umständen nach annehmen müssen, dass sich auf Ihrem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Hierher gehört vor allem der Fall, dass Sie auf einem Grundstück bauen wollen, auf dem sich Bodendenkmäler befinden.

Die Denkmalschutzbehörde kann eine Erlaubnis in diesen Fällen verweigern, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist. Auch hier gibt es die Möglichkeit, die Erlaubnis unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu erteilen. Einige Untere Denkmalschutzbehörden haben für ihren Bereich besondere Formblätter für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren entwickelt. Ihre Untere Denkmalschutzbehörde berät Sie gern.

Fristen

Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen. Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können. Deshalb empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich zu stellen. Anlaufstelle ist immer die Gemeinde, die zu dem Antrag eine Stellungnahme abgibt und ihn dann unverzüglich an die Untere Denkmalschutzbehörde weiterleitet.

Formulare

Wenn Sie unter "Vor Ort" einen Ort wählen, wird ggf. die Anschrift der zuständigen Stelle vorausgefüllt.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

Erlaubnisse nach dem DSchG sind kostenlos. Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

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Stand: 30.03.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie bei "Vor Ort" einen Ort aus.

 
 

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