Sprungmarken

Privatkrankenanstalten; Beantragung einer Konzession - BayernPortal

Servicenavigation
A A A

BayernID

Ihr digitales Bürgerkonto

Zur BayernID
Position in der Bayernkarte

 

Vor Ort

Wählen Sie Ihren Ort aus

Platzsparendere Anzeige der "Vor Ort"-Auswahl

Wählen Sie Ihren Ort aus

Position in der Bayernkarte

 

Vor Ort

Wählen Sie Ihren Ort aus

Privatkrankenanstalten; Beantragung einer Konzession

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession.

Beschreibung

Zum Betreiben von Privatkranken-, Privatentbindungsanstalten und Privatnervenkliniken bedarf der Unternehmer einer Genehmigung. Diese wird von der jeweils örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Unternehmers auf Genehmigung der Privatkranken- oder -entbindungsanstalt bzw. der Privatnervenklinik. Die Genehmigung wird jedoch beim Vorliegen einer der in § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Voraussetzungen versagt. Versagungsgründe sind die fehlende Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine nicht ausreichende medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten, bauliche oder technische Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen und Nachteile bzw. Gefahren für Mitbewohner oder Nachbarn.

Der Unternehmer hat einen Antrag auf Genehmigung zu stellen; daraufhin prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob eine Untersagungsvoraussetzung (siehe oben) vorliegt. Außerdem werden die Ortspolizei- und Gemeindebehörden angehört. Die Genehmigung kann schließlich unter Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen erteilt werden.

Voraussetzungen

Der Erlaubnis bedarf der Unternehmer, d.h. derjenige, der die Anstalt auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung betreibt.

Wird eine Anstalt von einer Personengesellschaft betrieben, bedarf grundsätzlich jeder persönlich haftende Gesellschafter der Genehmigung.

Der Unternehmer hat die o.g. Zuverlässigkeit in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darzulegen.

Eine Krankenanstalt liegt nur dann vor, wenn stationäre oder teilstationäre Krankenbehandlung geplant ist.

Verfahrensablauf

Der Unternehmer hat einen Antrag auf Genehmigung zu stellen; daraufhin prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob eine Untersagungsvoraussetzung (siehe oben) vorliegt. Außerdem werden die Ortspolizei- und Gemeindebehörden angehört. Die Genehmigung kann schließlich unter Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen erteilt werden.

Besondere Hinweise

Vor Antragstellung sollte mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde Rücksprache gehalten werden wegen der im Einzelnen einzureichenden Unterlagen.

Fristen

Wer vor Erteilung der Genehmigung den Betrieb der Anstalt aufnimmt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden (§ 144 GewO). Eine Straftat liegt vor, wenn der Unternehmer die Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder hierdurch Leben und Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden (§ 148 GewO).

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis, dass keine Versagungsgründe für eine Genehmigung vorliegen

    (Selbstauskunft und Registerauszüge)

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Unterlagen über vorgesehene Ärzte und das sonstige Personal für die medizinische und pflegerische Versorgung
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Pläne der baulichen Anlagen und Ausstattung der Räume

Kosten

2.500 bis 10.000 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 25.07.2022

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie bei "Vor Ort" einen Ort aus.

 
 

Dieses Video ist auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht. Beim Einblenden des Videos wird Ihre IP-Adresse an YouTube übermittelt.

Wenn Sie das Video ansehen möchten, klicken Sie auf Video einblenden.

Wenn Sie möchten, dass YouTube-Videos im BayernPortal künftig automatisch eingeblendet bzw. geladen werden, klicken Sie auf Videos immer einblenden.

Mehr Informationen und eine Möglichkeit das automatische Einblenden / Laden der YouTube-Videos im BayernPortal zu deaktivieren, finden Sie unter Datenschutz.