Jagdhandlung im befriedetem Bezirk; Beantragung einer Gestattung
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Die Kreisverwaltungsbehörde kann bestimmte Jagdhandlungen gestatten.
Beschreibung
In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten.
Eine Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 6 Bundesjagdgesetz
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 6 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 17.11.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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