Markscheider; Beantragung der Anerkennung
Bestimmte Tätigkeiten im Bergbau dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die ihre Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen können. Dies wird von der Anerkennungsbehörde überprüft.
Beschreibung
Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitlich relevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden. Diese Tätigkeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die ihre Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen können. Dies wird von der Anerkennungsbehörde überprüft.
Die zuständige Behörde überprüft, ob ein Antragsteller die Voraussetzungen nach § 53a Bayerische Bergverordnung (BayBergV) erfüllt. Voraussetzungen sind die Befähigung zum höheren Staatsdienst im Markscheidefach, die körperliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit. Dazu müssen die Abschlusszeugnisse der Universität im Fach Markscheidewesen, die Abschlusszeugnisse der staatlichen Ausbildung (Referendariat, Assessor des Markscheidefachs), eine Zuverlässigkeitsbescheinigung und die ärztliche Bescheinigung der Berufseignung vorgelegt werden. Darauf erfolgt die Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung.
Voraussetzungen
- Befähigung zum höheren Staatsdienst im Markscheidefach
- eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach entsprechen
- die körperliche Eignung
- erforderliche Zuverlässigkeit
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Abschlusszeugnis der Universität
Fach Markscheidewesen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Zeugnisse und Ausbildungspläne und Prüfungspläne entsprechender ausländischer Ausbildungen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Auszug aus dem Strafregister
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: ärztliche Bescheinigung
Formulare
Wenn Sie unter "Vor Ort" einen Ort wählen, wird ggf. die Anschrift der zuständigen Stelle vorausgefüllt.
-
Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Gebühren: ca. 500 Euro
Gebührenrahmen: max. 1200 Euro
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 64 ff. Bundesberggesetz (BBergG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 18 Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG)
-
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 53 Bayerische Bergverordnung (BayBergV)
Sachverständige und sachverständige Stellen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 12.12.2022
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Für Sie zuständig
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