Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
Eine Gemeinde- und Landkreiswahl kann wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten werden.
Description
Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis, kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurde (Art. 51 GLKrWG).
Prerequisites
Eine Wahlanfechtung kann von jeder im Wahlkreis wahlberechtigten Person und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person eingereicht werden.
Procedure
Deadlines
Fees
Legal bases
Remedy
Gegen die Entscheidung der Wahlanfechtung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden (Art. 51 a GLKrWG).
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Status: 14.05.2020
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