Infektionskrankheiten; Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärzte und Laboratorien ist vorgeschrieben.
Beschreibung
Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Diese werden dann vom Gesundheitsamt weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärzte in Arztpraxen und Krankenhäusern sowie Ärzte in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen und nichtnamentliche Meldungen.
- Namentliche Meldungen: Vor allem Ärzte und Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen, sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die dazu benötigten Meldebögen werden vom LGL zur Verfügung gestellt.
Die Meldung durch den Arzt oder das Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person sowie deren Kontaktdaten, damit das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das LGL als zuständige Landesbehörde sowie von dort an das RKI erfolgt ohne Weitergabe des Namens (pseudonymisiert). - Nicht namentliche Meldungen: Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise, z. B. des AIDS-Erregers HIV, werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das RKI gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Zur Meldung verpflichtete Personen müssen den Meldebogen oder eine elektronische Meldung der Gesundheitsämter oder des RKI ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI übermitteln.
Das Gesundheitsamt meldet bestimmte Daten weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.
Besondere Hinweise
Corona-Virus
Meldepflichtig sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Meldepflichtig ist zudem auch die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Zusammenhang mit COVID-19.
- Die Meldung an das Gesundheitsamt bei positivem PCR-Testergebnis wird durch das Labor übernommen.
- Ein positiver Antigen-Schnelltest muss von der Person, die diese Tests bei anderen Personen vornimmt (z.B. in einem Testzentrum), an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
- Ein positiver Selbsttest muss nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden, sollte aber in jedem Fall von einer PCR-Testung gefolgt werden, um das positive Ergebnis des Selbsttests zu bestätigen. Da Ansteckungsverdacht besteht, sollten Kontakte zu anderen Menschen bis auf Weiteres so weit wie möglich vermieden werden.
Fristen
Formulare
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Formular, bayernweit:
Meldeformulare des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Infektionsschutzgesetz
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Formular, bayernweit:
Meldebögen des RKI gemäß § 7 Absatz 3 IfSG
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Formular, bayernweit:
Übermittlungsbögen für Gesundheitsämter für meldepflichtige Krankheiten (sind nur von Gesundheitsämtern auszufüllen!)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 6 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger (Meldepflichtverordnung – MeldePflV)
Weiterführende Links
- Infektionskrankheiten A-Z
- Hinweise zur Umsetzung der Meldepflicht bei Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
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Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19
Was ist alles meldepflichtig? Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt? Wie erfassen Gesundheitsämter Fälle, Ausbrüche und Infektionsumstände?
Stand: 25.01.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Für Sie zuständig
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Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.