Ausnahme-Visum; Ausstellung
Die Bundespolizei oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden können in Ausnahmefällen an der Grenze Ausnahme-Visa ausstellen.
Beschreibung
An der deutschen Grenze (ggf. auch bei Einreise über einen deutschen Flughafen) können die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahme-Visa erteilen. Jedoch müssen hier durch den Antragsteller, gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen, unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend gemacht werden.
Ein Ausnahme-Visum kann als einheitliches (Schengen-)Visum oder als nationales Visum erteilt werden. Dies richtet sich nach dem Aufenthaltszweck. Die entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen des jeweiligen Visums müssen in der Regel auch bei der Erteilung eines Ausnahme-Visums vorliegen.
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Ausnahme-Visums beträgt grundsätzlich jeweils 15 Tage.
Voraussetzungen
- unvorhersehbarer zwingender Einreisegrund
- Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Visumerteilung. Diese variieren je nach Aufenthaltszweck.
Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der Bundespolizei.
Kosten
Erteilung: 60 Euro
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 14 Abs. 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 16, 35 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
Fassung vom 15.09.2009
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 29.12.2022
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