Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung
Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum.
Beschreibung
Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird.
Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, z.B. im Rahmen des Familiennachzugs, oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden die Visa als sog. "nationale" Visa erteilt. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blaue Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen").
Nach der Einreise muss das nationale Visum gegebenenfalls durch einen bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragenden anderen Aufenthaltstitel ersetzt werden. Der Antrag muss innerhalb der Geltungsdauer des Visums erfolgen.
Von nationalen Visa zu unterscheiden sind Visa für Kurzaufenthalte (z.B. Touristen- oder Besuchsaufenthalte, Geschäftsreisen) von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Diese werden i. d. R. als sog. "Schengen-Visa" erteilt (siehe "Verwandte Themen" – "Schengen-Visum; Erteilung und Verlängerung").
Ausnahmen von der Visumpflicht gelten für Staatsangehörige von
- Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, den USA,
- Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der
- Republik Korea,
die unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen dürfen.
Dies gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, soweit sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Für Touristenaufenthalte (bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) gilt für Angehörige vieler Staaten ebenfalls Visumfreiheit. Eine Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthalts nicht gestattet. Eine unmittelbare Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne weiteres möglich.
Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren sowie die Schengenstaaten erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts (siehe "Weiterführende Links"). Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumsverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen").
Fristen
Der Visumantrag muss rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: gültiger Reisepass
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt, ggf. Verpflichtungserklärung
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: ggf. weitere Unterlagen
Formulare
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Formular, bayernweit:
Visaantragsformulare im PDF-Format - Antragsformulare für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Kategorie D)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
- Erteilung: 75 Euro
- Verlängerung: 25 Euro
- Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum: 60 Euro
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 6 Abs. 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Visum
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 46 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für das Visum
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage (zuständig Verwaltungsgericht Berlin)
Remonstration bei der jeweiligen Auslandsvertretung
Weiterführende Links
- Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
-
Visabestimmungen
Informationen des Auswärtigen Amtes
Verwandte Themen
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für Au-pair-Beschäftigte
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung und Verlängerung
- Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums
- Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht; Beantragung
- Ausnahme-Visum; Ausstellung
- Blaue Karte EU; Beantragung
- Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis
- Niederlassungserlaubnis; Beantragung
- Schengen-Visum; Beantragung und Verlängerung
- Verpflichtungserklärung; Abgabe
Stand: 03.12.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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