Personalwesen - Besoldung und Vergütung
Die Höhe der Besoldung oder Vergütung im öffentlichen Dienst ist im Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) bzw. in Tarifverträgen geregelt. Sie hängt z. B. von der Berufsausbildung, der konkreten Tätigkeit und der Berufserfahrung ab.
Leistungen
Anzahl der aufgelisteten Leistungen: 5
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Drittkräfte an staatlichen Schulen; Beantragung der Einstellung
Der Freistaat Bayern stellt Haushaltsmittel für die Einstellung von sog. Drittkräften für die zusätzliche schulische Förderung und die Durchführung von interkulturellen Projekten für Schülerinnen und Schülern mit Flucht- und Migrationshintergrund zur Verfügung.
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Lehrerfortbildung; Honorarabrechnung durch Lehrer an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und berufliche Schulen
Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, für Förderschulen und für berufliche Schulen, die im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung außerhalb der Dienstzeit eine Referententätigkeit übernehmen, können vergütet bekommen.
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Prüfervergütung für die Abnahme von schulischen Abschlussprüfungen und sonstigen Prüfungen im Schulbereich; Beantragung
Prüfer können für die Abnahme von schulischen Abschlussprüfungen und sonstigen Prüfungen im Schulbereich eine Prüfervergütung beantragen.
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Sprach- und Lernpraxis in Deutschklassen; Beantragung der Einstellung von Personal und des Abschlusses von Kooperationsverträgen
Der Freistaat Bayern stellt zusätzliche Haushaltsmittel für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bzw. für Abschlüsse von Kooperationsverträgen mit externen Partnern für die Sprach- und Lernpraxis in Deutschklassen zur Verfügung.
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Tarifliche Lehrkräfte an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen); Beantragung der Regelung des Dienstverhältnisses
Die Einstellungen und Beauftragungen von bestimmten Lehrkräften an staatlichen Schulen muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden.