Kinderfreibetrag; Beantragung einer Änderung
Die Zahl der Kinderfreibeträge ist Bestandteil der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM). Wenn sie geändert werden soll, müssen Sie dies bei Ihrem Finanzamt beantragen.
Beschreibung
Eltern werden entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, prüft das Finanzamt was für Sie günstiger ist.
Die Freibeträge für Kinder wirken sich auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet.
Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden grundsätzlich automatisch nach Übermittlung der Meldedaten in den ELStAM berücksichtigt.
Wenn für ein Kind, das nicht in Ihrer Wohnung gemeldet ist, ein Kinderfreibetrag bei den ELStAM gebildet werden soll, müssen Sie dies einmalig beantragen.
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch das Finanzamt die Zahl der Kinderfreibeträge gebildet.
Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen.
Fristen
Den Antrag für das laufende Kalenderjahr müssen Sie bis zum 30. November stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: bei Kind unter 18 Jahren: Geburtsurkunde des Kindes
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: bei Kind über 18 Jahren: Nachweise zur Erstausbildung
Online-Verfahren
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Online-Verfahren, bayernweit:
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
Formulare
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Formular, bayernweit:
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2023
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 39 Einkommensteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
Einspruch
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Stand: 01.12.2022
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