Staatsangehörigkeitsausweis; Ausstellung
Deutschen kann auf Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit verbindlich festgestellt wird.
Beschreibung
Für die Überprüfung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit genügt den Behörden in Deutschland im Regelfall die Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises. Früher verbreitete besondere Verfahrensvorschriften, die ausdrücklich die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises vorsahen, sind inzwischen weitgehend aufgehoben.
Bei Zweifeln an der deutschen Staatsangehörigkeit, wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis verbindlich gegenüber allen Behörden das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt.
Der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) einzureichen. Antragsvordrucke sind bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu erhalten. Ein amtlicher Vordruck ist nicht eingeführt. Im Antrag auf Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde sind die persönlichen Daten des Antragstellers darzulegen und die angeforderten Urkunden oder sonstigen Beweismittel beizugeben.
Voraussetzungen
Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsvordrucke sind bei jeder Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) erhältlich
-
Urkunden oder sonstige Beweismittel, die von der Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) angefordert werden
(z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunden der Eltern)
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Allgemeine Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
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Stand: 13.03.2018
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