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Weinrecht; Beantragung einer Qualitätsprüfung für Weine

Bestimmte Weinerzeugnisse (z. B. Qualitätsweine) dürfen nur dann zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Qualitätsprüfung für Weine („Wein-TÜV”) bestanden haben. Sie bedürfen einer Amtlichen Prüfungsnummer (A.P.Nr.).

Ansprechpartner - Regierung von Unterfranken

Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle

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