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Weinrecht; Beantragung einer Qualitätsprüfung für Weine

Bestimmte Weinerzeugnisse (z. B. Qualitätsweine) dürfen nur dann zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Qualitätsprüfung für Weine („Wein-TÜV”) bestanden haben. Sie bedürfen einer Amtlichen Prüfungsnummer (A.P.Nr.).

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle

Leistungsdetails

Die Regierung von Unterfranken ist für die amtliche Prüfung aller Qualitäts- und Prädikatsweine aus in Bayern geernteten Trauben zuständig. Rund 95% der bayerischen Ertragsrebflächen liegen in Unterfranken.

Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b. A., Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. dürfen erst dann abgefüllt in den Verkehr kommen, wenn sie die rechtliche, chemische und sensorische Qualitätsprüfung mit Erfolg durchlaufen haben.

Das Erzeugnis muss von der Zusammensetzung (Inhaltsstoffe), Aufmachung (z. B. Bocksbeutel) und Bezeichnung (z. B. Geschmacksangaben) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die vorgeschriebenen Höchst- bzw. Mindestwerte (z. B. Gesamtschwefelgehalt, Mostgewichte) einhalten. Darüber hinaus muss das Erzeugnis frei von Fehlern und typisch für die Herkunft, für die Rebsorte und die Prädikatsstufe sein.

  • Unterschriebener Ausdruck des online versandten Antrags
    (Die Unterschrift des Antragstellers ist aus rechtlichen Gründen erforderlich)
  • Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors
    (bei Prädikatsweinen erstellt ausschließlich das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Würzburg den amtlichen Untersuchungsbefund)
  • 3 Probeflaschen bei Qualitätsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A. und Sekten b.A.
  • 4 Probeflaschen bei Prädikatsweinen oder wenn ein amtlicher Untersuchungsbefund gewünscht wird (z. B. bei Sekt b.A.)

Der Antrag auf Erteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer muss bei der Regierung von Unterfranken eingereicht werden. Geprüft werden alle Weine, die als Qualitäts- oder Prädikatsweine vermarktet werden sollen, darüber hinaus alle Sekte b. A., Qualitätsperlweine b. A. und Qualitätslikörweine b. A. Dies gilt für die Erzeugnisse aus den Anbaugebieten Franken, sowie Württemberg- Bereich Bayer. Bodensee.

Anträge sollen ausschließlich online erfolgen, ausgenommen Sekte b. A., für die derzeit noch Antragsformulare in Papierform erforderlich sind (erhältlich in der Weinprüfstelle).

Bei Online-Anträgen werden die Daten für die amtliche Qualitätsprüfung für Weine über das Internet plausibilitätsgeprüft und verschlüsselt an die Weinprüfstelle gesendet. Dies ermöglicht eine kurze Bearbeitungszeit, da die Daten bei der Prüfstelle ohne nochmalige Dateneingabe in das Prüfverfahren übernommen werden können. Die Winzerinnen und Winzer bekommen sodann umgekehrt direkt nach der Prüfung eine Vorabinformation in elektronischer Form zugesandt was Zeit in Marketing und Vertrieb spart.

Das elektronische Verfahren läuft wie folgt ab:

  • Die Antragssteller geben ihre Daten für die Qualitätsprüfung über das webbasierte WeinOnline-Formular ein und senden ihre Daten an die Weinprüfstelle.
  • Der Antrag ist vom Antragsteller auszudrucken und in Papierform unterschrieben weiterhin mit den zu prüfenden Weinen vorzulegen, da aus rechtlichen Gründen die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag erforderlich ist.
  • In der Weinprüfstelle können die Daten eindeutig an Hand einer Transaktionsnummer identifiziert und übernommen werden.
  • Direkt nach der Erstellung des Bescheides erhalten die Antragssteller in der Regel eine Vorabinformation per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse.

Den Zugang zum Online-Verfahren erhalten Sie unter

  • Grundgebühr: 16 Euro zuzüglich
    Mengengebühr: 3 Euro je angefangene 1000 Liter, ab 30 001 Liter Steigerungsgebühr 1,50 Euro je angefangene 1.000 Liter;
  • Auslagen für den amtlichen Untersuchungsbefund: 41 Euro
  • Auslagen für die Sektuntersuchung einschließlich der Sinnenprüfung: 47 Euro zuzüglich Mengengebühr

Die Amtliche Prüfungsnummer (A.P.Nr.) muss vor dem Inverkehrbringen zugeteilt worden sein.

Maximal 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags.

Bitte beachten Sie: Die Weinannahme erfolgt ausschließlich von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Widerspruch und Anfechtungsklage
Stand: 28.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken