Sühneversuch; Vornahme
Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z.B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.
Beschreibung
Die für die Vornahme des Sühneversuchs zuständige Stelle der Gemeinde beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an. Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen (es besteht aber kein Anwaltszwang). Die zuständige Stelle der Gemeinde wirkt auf eine Aussöhnung der Parteien hin. Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 374 - 394 Strafprozessordnung (StPO)
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 49 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
Ausführung des § 380 der Strafprozeßordnung
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen
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Stand: 07.02.2018
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