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Absicherung von Fördermitteln nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (Landesamt für Finanzen)

Sie können die erforderlichen Angaben zur Absicherung von Krankenhausfördermitteln nach Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in Verbindung mit der Absicherungsrichtlinie (AbR) online an das Landesamt für Finanzen übermitteln.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landesamt für Finanzen