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Wasserrecht - Ausnahmegenehmigung von Verboten oder Beschränkungen in Wasserschutzgebieten

In festgesetzten Wasserschutzgebieten sind in § 3 der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung bestimmte Handlungen verboten bzw. für nur eingeschränkt zulässig erklärt worden. Auf Antrag können hierfür Befreiungen bzw. Ausnahmen erteilt werden (vgl. § 52 Abs. 1 WHG i.V.m. § 4 der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung).

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Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Passau