Logo Bayernportal

Infektionsschutz: Terminvereinbarung zur Belehrung nach §§ 42 / 43 Infektionsschutzgesetz

Stellen Sie gewerbsmäßig Lebensmittel her? Behandeln Sie Lebensmittel, oder bringen diese in den Verkehr? Dann brauchen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Dachau