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Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein)

Wenn Sie noch keinen Waffenschein beantragt haben, können Sie diesen hier beantragen. Ausnahme: Dieser Antrag gilt nicht für die Erteilung eines Waffenscheins nach § 28 WaffG (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal) sowie für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins (Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen).

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Mühldorf a.Inn