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Antrag auf Erlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag

Das Aufstellen von Geldspielgeräten, Unterhaltungsspielgeräten u. Ä. in Spielhallen, Verbundspielhallen etc. bedarf neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis außerdem einer glückspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und Art. 9 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV).

Mit diesem Onlineformular können Sie die erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Straubing