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Bohranzeige

Sie können eine Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 30 BayWG für Erdaufschlüsse (z.B. Bohrungen, Schürfe), die nur das erste, nicht gespannte Grundwasservorkommen erschließen, online übermitteln.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Landshut