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Verkehrswesen - Veranstaltung auf einer Verkehrsfläche mit Auswirkungen auf angrenzende Kreis-, Staats- und Bundesstraßen (§ 45 StVO)

Sie können eine Veranstaltung auf einer Verkehrsfläche (nichtöffentlich oder öffentlich) mit Auswirkungen auf angrenzende Kreis-, Staats- und Bundesstraßen (Erfordernis einer Anordnung nach § 45 StVO) online anzeigen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Passau