Logo Bayernportal

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz - kurz IfSG - schreibt für Personen, die gewerblich mit offenen Lebensmitteln umgehen, eine "Erstbelehrung nach § 43 IfSG" vor. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung auszuhändigen. Das Gesundheitsamt Weilheim-Schongau bietet diese Erstbelehrung auch online an.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Weilheim-Schongau