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Naturschutzrecht | Bestandsanzeige zum Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 46 BnatSchG

Der Besitzer hat der Bestandsanzeige Nachweise über die rechtmäßige Herkunft des Exemplars beizufügen (z.B. Kaufurkunden, Herkunftsbescheinigungen, EG-Bescheinigungen etc.), um eine Besitzberechtigung nachzuweisen (§ 46 BNatSchG).

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Amberg-Sulzbach