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Wasserrecht - Grundwasserentnahme - Anzeige einer Brunnenbohrung

Nach Paragraph 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Bohrungen und sonstige Erdaufschlüsse der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen, wenn diese bis ins Grundwasser reichen können.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Schweinfurt