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Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten

Sie können die Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten (gemäß Art. 72 Bayerischer Bauordnung (BayBO)) online anzeigen. Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt zu werden. Dazu zählen beispielweise Zelte, Fahrgeschäfte, Belustigungsgeschäfte.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Straubing