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Antrag für ukrainische Flüchtlinge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (hum. Schutzgewährung für Kriegsflüchtlinge)

Ukrainische Flüchtlingekönnen können den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (hum. Schutzgewährung für Kriegsflüchtlinge) online einreichen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Weilheim-Schongau