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Baurecht - Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung

Hier können Sie die Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung nach § 47 Versammlungsstättenverordnung (VStättV) über das Online-Formular übermitteln.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Kitzingen