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Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 AufenthG

Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landeshauptstadt München