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Wasserrecht - Anzeige zur Errichtung eines Brunnens

Sie können die Errichtung eines Brunnens gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 30 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) online anzeigen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Coburg