Hochschule; Staatliche Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen
Auf Antrag kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung einer staatlichen Hochschule eines anderen Landes in der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie einer dort staatlich anerkannten Hochschule feststellen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Die Verantwortung für die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme von Hochschulprüfungen muss von einer staatlichen Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer dort staatlich anerkannten Hochschule übernommen werden.
- Die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme der Prüfungen muss gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes erfolgen.
- Es dürfen ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 86 Abs. 1 und Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 28.03.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Für Sie zuständig
-
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