Apostille; Beantragung der Erteilung für gerichtliche oder notarielle Urkunden
Die Echtheit von gerichtlichen und notariellen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, kann durch Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.
Description
Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 an die Stelle der Legalisation. Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare ist der Präsident des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.
Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.
Die Amtsgerichte bzw. Landgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.
Urkunden, die
- vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
- vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof,
- dem Bayerischen Obersten Landesgericht und
- der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht
ausgestellt wurden, werden vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz apostilliert.
Prerequisites
Wer eine Apostille benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief je nach Zuständigkeit an den Präsidenten des jeweiligen Amts- oder Landgerichts bzw. an das Bayerische Staatsministerium der Justiz wenden.
Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.
Für die Fertigstellung der Urkunden muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen in Kauf genommen werden.
Fees
Für die Beglaubigung im Rahmen eines Legalisationsverfahrens und für die Erteilung der Apostille sind Rahmengebühren vorgesehen. Mit einer Gebühr von 25,- Euro für jede Urkunde ist zu rechnen.
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961
- Legal bases, Bavaria-wide: Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
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Status: 01.12.2020
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