Ärztliche Zweitmeinung; Informationen
Description
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben bei planbaren sogenannten mengenanfälligen operativen Eingriffen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Dabei soll die medizinische Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des vorgesehenen Eingriffs einer unabhängigen Zweitbeurteilung unterzogen werden. Der Versicherte kann grundsätzlich zwischen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und zugelassenen Krankenhäusern, die die notwendigen Anforderungen erfüllen, wählen.
Näheres zu den planbaren Eingriffen, zu den Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung sowie zu berechtigten Eingriffen, Einrichtungen und Krankenhäusern legt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien fest.
§ 27b Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche Krankenkassen
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 27b Sozialgesetzbuch V
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Status: 07.02.2021
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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
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