Verzinsung bei Sozialleistungen
Description
Personen, die Anspruch auf eine Sozialleistung in Form einer Geldleistung (z. B. Renten) haben, haben nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung Leistungsanspruch auf Verzinsung des Anspruchs. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags (z. B. Rentenantrag) beim zuständigen Leistungsträger.
Die Verzinsung beträgt 4 % bei Zugrundelegung von vollen Euro-Beträgen, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen berücksichtigt wird.
§ 44 Sozialgesetzbuch I
Jeweiliger LeistungsträgerLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 44 Sozialgesetzbuch I
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Status: 20.11.2020
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