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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zum Aufstellen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Stadt Erlangen

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Sachbearbeitung Glücksspielrecht

Leistungsdetails

Die am weitesten verbreitete Form der gewerblichen Spielgeräte sind die in § 33 c Gewerbeordnung (GewO) geregelten Gewinnspielgeräte, deren Spielausgang vom Zufall - und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers - abhängt.

Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig.

Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO).

Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 GewO).
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Persönliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragenden Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.

Darüber hinaus hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist (§ 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO). Außerdem muss ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution vorgelegt werden, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO).

Ergänzung: Stadt Erlangen

Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Spielhallen und Wettannahmestellen der Buchmacher, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, müssen zur Bekämpfung von Glücksspielsucht seit 30. Juni 2022 an das Spielersperrsystem OASIS angeschlossen sein.

Für jedes aufgestellte Geld- oder Warenspielgerät müssen folgende Bestätigungen vorliegen:

Anschlussverpflichtung an das Spielersperrsystem OASIS für Gaststätten (auch Beherbergungsbetriebe), Spielhallen und Wettannahmestellen der Buchmacher, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten

Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) werden erstmals seit 1. Juli 2021 u.a. auch Gaststätten (auch Beherbergungsbetriebe) sowie Spielhallen und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, zum Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Spielersperrsystem OASIS verpflichtet.
Die Erfüllung dieser Pflichten obliegt – jeweils soweit ihre Einflussnahmemöglichkeit auf den Betriebsablauf reicht – bei Personenverschiedenheit sowohl dem Automatenaufsteller als auch dem Betreiber der Örtlichkeit, an dem die Aufstellung erfolgt, also beispielsweise dem Gastwirt oder dem Spielhallenbetreiber. Verstöße gegen die genannten Pflichten stellen gemäß § 28a Abs. 1 Nrn. 29 - 36 GlüStV 2021 Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,-- € belegt werden können.
Mit der Errichtung und Unterhaltung des Spielersperrsystems OASIS ist das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, beauftragt. Dieses stellt auf seiner Homepage nähere Informationen zum Anschluss und zu technischen Fragen bereit. Seit dem 1. Juli 2021 wurde auf der dortigen Homepage ein Onlineformular zur Registrierung zum Anschluss an das OASIS Spielersperrsystem für alle Veranstalter/Automatenaufsteller bereitgestellt.
Da absehbar war, dass ein Anschluss an OASIS und die Umsetzung der genannten Pflichten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages 2021 noch nicht vollumfänglich möglich sein werden wird, gab es in Bayern eine bis 30. Juni 2022 befristete Übergangsregelung. Diese stellt klar, dass Spielhallen sowie Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Wettannahmestellen der Buchmacher, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, von der Pflicht zum Anschluss an OASIS und von der Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 8 und 8a GlüStV befreit sind, solange und soweit dies technisch noch nicht möglich ist. Längstens galt diese Befreiung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.
Die Übergangsregelung befreite aber von der Erfüllung dieser Verpflichtungen nur, soweit der Anschluss und die Erfüllung dieser Pflichten technisch noch nicht möglich war. Unberührt blieb die Verpflichtung, bereits mögliche Vorbereitungsmaßnahmen zu ergreifen und insbesondere seit 1. Juli 2021 einen Antrag beim Regierungspräsidium Darmstadt zu stellen.
Für die o.g. Betriebsstätten, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten und für die noch kein Antrag auf Anschluss an OASIS gestellt worden ist, ist dies umgehend nachzuholen.

OASIS Kontakt:

Telefon: +49 6151 128-611
E-Mail: oasis@rpda.hessen.de
Fax: +49 611 327-642-127

Der Online-Antrag kann hier gestellt werden: Regierungspräsidium Darmstadt

Aktuell konnten durch das Regierungspräsidium Darmstadt noch nicht alle bereits gestellten Anträge auf Anschluss an OASIS abschließend bearbeitet werden. Über die erfolgte Antragstellung wurde / wird den Antragstellenden daher vorab eine Bestätigung erteilt.

 

Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes

Nach § 33 c Gewerbeordnung (GewO) darf außerdem der Gewerbetreibende Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den Anforderungen der Spielverordnung (SpielV) entspricht (Geeignetheitsbestätigung). Für Aufstellorte, für die bislang keine auf den aktuellen Aufsteller laufende Geeignetheitsbestätigung beantragt worden ist, muss zusätzlich ein Antrag auf Feststellung der Geeignetheit des Aufstellortes (Geeignetheitsbestätigung) gestellt werden. Das Formular finden Sie auch im  Serviceportal auf erlangen.de.

Ergänzende Informationen:
Mit der Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale Sperrdatei gehen für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen eine Vielzahl von Pflichten einher, die sich aus §§ 8, 8a GlüStV 2021 ergeben. Im Einzelnen sind insbesondere zu nennen:

  • Durchführung einer Identitätskontrolle und eines Abgleiches mit der Sperrdatei (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021), in Spielhallen bei jedem Betreten und im Übrigen, z.B. in Gaststätten, vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts (§ 8 Abs. 3 Satz 4 GlüStV 2021)
  • Sicherstellung, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021)
  • Verbot, auf einen gesperrten Spieler einzuwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen oder Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler zu gewähren, deren Spielersperre aufgehoben worden ist (§ 8 Abs. 4 GlüStV 2021)
  • Sperrung von Personen (§ 8a Abs. 1 GlüStV 2021), die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen aufgrund Wahrnehmung des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter oder aufgrund sonstiger ähnlicher Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre)
  • Eintragung der für eine Sperre erforderlichen Daten in die Sperrdatei (§ 8a Abs. 4 GlüStV 2021)
  • Mitteilung der Eintragung einer Sperre an den Betroffenen (§ 8a Abs. 5 GlüStV 2021)
  • Aufbewahrung von Sperranträgen bei Selbstsperren und aller bei Fremdsperren anfallenden Unterlagen; bei Geschäftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung unmöglich machen, Weitergabe der Unterlagen an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde (§ 8a Abs. 7 GlüStV 2021)

  • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
  • Geeignetheit des Aufstellungsortes
  • Unterrichtungsnachweis (IHK)
  • Sozialkonzept

  • Aufstellerlaubnis: 100 bis 2000 EURO
  • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsorts: 30 bis 100 EURO
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EURO

ca. 3 - 5 Wochen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 03.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie