Waffen; Anzeige des Erwerbs oder der Überlassung
Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und eine Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Beschreibung
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie im Regelfall eine Erwerbsberechtigung (Voreintrag in Waffenbesitzkarte oder Jagdschein ist erforderlich). Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben (siehe unter „Verwandte Themen“ – Waffenbesitzkarte; Beantragung).
Sobald Sie eine neue Waffe erwerben oder Ihre Waffe jemandem überlassen, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Voraussetzungen
- Besitz einer Erwerbsberechtigung in der Waffenbesitzkarte (Voraussetzung: Bedürfnis z. B. Jäger oder Sportschütze) oder im Jagdschein
Fristen
Bearbeitungsdauer
- bei persönlicher Vorsprache: in der Regel erfolgt Eintrag bzw. Austrag am Tag der persönlichen Vorsprache, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden
- bei postalischer Übermittlung der Anzeige: ca. 7 Werktage
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Waffenbesitzkarte
-
Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief
(sofern die Waffe beim Händler erworben wird, legen Sie zum Antrag zusätzlich den Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief in Kopie bei)
Kosten
Die Höhe der Kosten ist von der Anzahl der angezeigten Waffen abhängig (Preise pro Vorsprache/Vorgang).
- Anmeldung der ersten Waffe 15,00 EUR, jede weitere 7,50 EUR
- Abmeldung erste Waffe 10,00 EUR, jede weitere 7,50 EUR
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 37a Waffengesetz (WaffG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 10 Waffengesetz (WaffG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 13 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 04.05.2022
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