Berufsschulen; Bildung von Grundsprengel und Fachsprengel
Die Regierungen bilden für jede Berufsschule den Schulsprengel, der für die örtliche Erfüllung der Berufsschulpflicht maßgebend ist (Grundsprengel). Zur Bildung von nach Ausbildungsberufen gegliederten Fachklassen kann sich der Schulsprengel über das Gebiet des Grundsprengels hinaus erstrecken (Fachsprengel).
Beschreibung
Durch den Standort des Ausbildungsbetriebes und den gewählten Ausbildungsberuf ist festgelegt, welche Berufsschule besucht werden muss. Die Regierung bildet durch Rechtsverordnung für jede Berufsschule den Schulsprengel, der für die örtliche Erfüllung der Berufsschulpflicht maßgebend ist (Grundsprengel).
Zur Bildung von nach Ausbildungsberufen gegliederten Fachklassen kann sich der Schulsprengel über das Gebiet des Aufwandsträgers hinaus erstrecken (Fachsprengel); ein Fachsprengel kann auf berufsspezifische Teile des fachlichen Unterrichts beschränkt werden. Die Sprengel staatlicher Berufsschulen werden im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger gebildet. Die Errichtung von Sprengeln an kommunalen Berufsschulen bedarf des Einvernehmens mit dem Schulträger.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 34 Abs. 2 Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
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Stand: 20.08.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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