Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Informationen
Beschreibung
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen eine Beitragsleistung wegen außergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen nicht möglich war, als Ersatzzeiten bei der Rentenberechnung und bei der Erfüllung der Wartezeit angerechnet. Ersatzzeiten werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bewertet.
Ersatzzeiten können insbesondere sein: Militärdienstzeiten vor und während der beiden Weltkriege, Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Verschleppung, NS-Verfolgung, politische Haft außerhalb des Bundesgebiets, Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung. In einigen dieser Fälle sind auch Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit anrechenbar.
§ 250 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche RentenversicherungsträgerRechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 250 Sozialgesetzbuch VI
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Stand: 12.04.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Für Sie zuständig
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Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.