Plakate; Öffentliche Anschläge
Die Gemeinden können Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken, wenn dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient.
Description
Welchen Inhalt der Anschlag hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Wirtschaftliche Werbung kann ebenso darunter fallen wie politische Werbung oder private Mitteilungen.
Ob Ihre Gemeinde eine entsprechende Verordnung erlassen hat und welche Beschränkungen sie enthält, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Bitte beachten Sie auch, dass je nach Art, Größe und Ort des Anschlages unter Umständen besondere weitere Einschränkungen greifen können. Dies gilt insbesondere für
- Anlagen zur Wirtschaftswerbung, die unter Umständen baugenehmigungspflichtig sind,
- Plakatständer im Verkehrsraum, die den Fahrverkehr nicht behindern dürfen und unter Umständen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfen,
- Anschläge, die an oder in der Nähe eines Baudenkmals errichtet werden sollen und deshalb unter Umständen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
- Anschläge, die in naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten, z. B. Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten oder Naturparke, angebracht werden sollen und daher unter Umständen untersagt sind.
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 28 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Öffentliche Anschläge
Remedy
verwaltungsgerichtliche Klage
Status: 07.04.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Responsible for you
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Verwaltungsgemeinschaft Kühbach
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Fax
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Website
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.