Berufskrankheit; Beantragung der Anerkennung
Beschreibung
Erkrankungen, die bei Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung durch schädigende Einwirkungen bei einer versicherten Tätigkeit entstanden sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden. Was eine Berufskrankheit ist, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Berufskrankheiten-Verordnung). Herr des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens ist der Unfallversicherungsträger.
In Bayern sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei beabsichtigter Ablehnung einer Berufskrankheit verpflichtet, den Gewerbeärztlichen Dienst im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren zu beteiligen. Der Gewerbearzt ist in seiner Beurteilung unabhängig und trägt somit zur objektiven Entscheidungsfindung und zur fachlichen Qualitätssicherung bei.
Zur Gewährung von Leistungen siehe unter Unfallversicherung
§ 9 Sozialgesetzbuch VII, Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997
Gesetzliche Unfallversicherungsträger
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 9 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
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Stand: 12.04.2022
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