Denkmalschutz; Beratung von Denkmaleigentümern
Der Umgang mit Denkmälern stellt die Betroffenen oft vor schwierige Fragen. Die Beratung der Denkmaleigentümer gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Denkmalbehörden.
Description
Wenn Sie Maßnahmen an einem Denkmal durchführen wollen oder müssen, sind Probleme fachlicher, rechtlicher und finanzieller Art zu lösen.
Die Denkmalbehörden, insbesondere die Unteren Denkmalschutzbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) und das Landesamt für Denkmalpflege haben die Aufgabe, Sie umfassend zu beraten. Die Beratung beschränkt sich nicht auf fachliche Angelegenheiten (z.B. bestimmte Restaurierungsmethoden), sondern erstreckt sich auch auf die Erlaubnis- oder Baugenehmigungsverfahren und alle Fragen der Förderung durch Zuschüsse oder Darlehen der öffentlichen Hand oder durch Steuervorteile.
Die Beratung durch die Denkmalbehörden soll in geeigneten Fällen vor Ort, d.h. am oder im Denkmal stattfinden.
Für die Baudenkmalpflege haben sich die so genannten Sprechtage des Landesamtes für Denkmalpflege sehr bewährt:
An bestimmten Tagen kommen die Referentinnen und Referenten des Landesamtes in einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, für die sie zuständig sind, und besuchen zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unteren Denkmalschutzbehörde diejenigen Denkmaleigentümer, die um Beratung gebeten haben oder bei denen konkrete Maßnahmen anstehen oder gerade durchgeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls kommen aber auch Ortseinsichten außerhalb von Sprechtagen oder Besprechungen am Sitz der Unteren Denkmalschutzbehörde oder im Landesamt für Denkmalpflege in Betracht. Für die Bodendenkmäler findet eine Besprechung nach Bedarf statt.
Bitte wenden Sie sich in allen Fällen grundsätzlich zunächst an Ihre Untere Denkmalschutzbehörde, die die Termine mit dem Landesamt für Denkmalpflege koordiniert. Sie teilt Ihnen rechtzeitig mit, welche Unterlagen Sie zu Ihrem Beratungstermin mitbringen sollten.
Deadlines
Fees
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
-
Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Kostenfreiheit
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Status: 05.02.2020
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