Ausbildungsförderung; Beantragung für Studierende
Ihre Hochschulausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Description
Zweck und Gegenstand
Für ein Studium wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geleistet.
Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. langjährige Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Weitere Kriterien finden Sie unter "Voraussetzungen".
Art und Höhe
Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der Unterbringung. Die Förderung wird i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen geleistet.
Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 451 Euro (wenn Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnen 649 Euro).
Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 86 Euro.
Zuständige Stelle
Für Studierende an Hochschulen sind bei einer Inlandsausbildung in Bayern die zum Studentenwerk der jeweiligen Hochschule gehörenden Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Die Kontaktdaten des zuständigen Studentenwerks werden Ihnen angezeigt, wenn Sie im BayernPortal unter "Mein Ort" den Ort auswählen, an dem sich die Hochschule befindet.
Prerequisites
Gefördert wird der Besuch öffentlicher Hochschulen. Bei nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Einrichtung mit dem Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Hochschule anerkennt. Ausbildungsförderung wird nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch nimmt (Vollzeitausbildungen).
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für die Erstausbildung geleistet, unter bestimmten Umständen ist aber auch die Förderung einer weiteren Ausbildung möglich.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich
- Deutsche,
- anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedsstaaten.
Ausbildungsförderung wird i.d.R. nicht mehr geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr, vollendet hat.
Procedure
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Die Kontaktdaten des zuständigen Studentenwerks werden Ihnen angezeigt, wenn Sie unter "Mein Ort" den Ort auswählen, an dem sich die Hochschule befindet.
Sofern zur Entscheidung über den Antrag noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt wurden, wird das Amt für Ausbildungsförderung mit diesem Kontakt aufnehmen und um Vorlage der fehlenden Unterlagen bitten. Andere Behörden werden grundsätzlich nicht beteiligt.
Special notes
Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt achtzehn Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere ausländische Staaten zuständig. Welches Amt über die Förderung der jeweiligen Auslandsausbildung entscheidet, kann dem Ämterverzeichnis entnommen werden, das den Erläuterungen zum Formblatt 6 beigefügt ist (siehe unter "Formulare").
Deadlines
Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit den Vorlesungen tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Studienjahr) ist ein neuer Antrag erforderlich.
Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.
Processing time
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von der Art der Förderung abhängig und den jeweiligen Formblättern zu entnehmen.
Online transactions
-
Online transactions, Bavaria-wide:
BAföG-Online for students at institutes of higher education
Dieses Angebot unterstützt Sie durch Hilfestellungen bei der Eingabe Ihrer Antragsdaten und prüft diese auf Vollständigkeit und Plausibilität. Wenn Sie über einen Personalausweis mit freigeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis verfügen, können Sie die Formblätter, die in der Regeln nur eine Unterschrift benötigen, sowie die beizufügenden Unterlagen, elektronisch an die zuständige Behörde senden. Formblätter, die von der Fortbildungsstätte ergänzt werden müssen oder nur auf ausdrückliche Anforderung vorzulegen sind, können nicht elektronisch übermittelt werden.
Forms
-
Form, Bavaria-wide:
BAföG-Antragsformulare
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Fees
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Legal bases, Bavaria-wide: Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG)
Remedy
(fakultatives) Widerspruchsverfahren: Wahlmöglichkeit zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung
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Status: 03.08.2020
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