Hauptentschädigung im Lastenausgleich
Description
Vertriebene (Aussiedler), die vor dem 01.01.1993 (bei Schäden im Zusammenhang mit der Aussiedlung vor dem 01.01.1992) ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben, erhalten auf Antrag zur Abgeltung von Schäden Hauptentschädigung. Anträge auf Ausgleichsleistungen konnten grundsätzlich nur bis 31.12.1995 gestellt werden. Die Frist für den Antrag auf Hauptentschädigung endet frühestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Schadensfeststellung unanfechtbar oder rechtskräftig wird. Ausgenommen sind Verluste an Hausrat und Wohnraum sowie der Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.
Voraussetzung für die Hauptentschädigung ist neben bestimmten persönlichen Voraussetzungen (Lastenausgleich) die Schadensfeststellung. Auf die Zahlung besteht ein Rechtsanspruch, der vererblich und übertragbar (Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleich), in der Regel jedoch nicht pfändbar ist (Pfändung).
§§ 243-252 Lastenausgleichsgesetz
Ausgleichsamt bei der Regierung von MittelfrankenLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 243 - 252 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Remedy
verwaltungsgerichtliche Klage
Status: 30.12.2020
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