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Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Erlangen

Ergänzung: Stadt Erlangen

Für Sie zuständig

Stadt Erlangen - Schulverwaltungsamt

Leistungsdetails

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

  • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".

    Ergänzung: Stadt Erlangen

    Die Beförderungspflicht besteht "zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule", dies ist

    • die Pflichtschule (= Sprengelschule) -keine Gastschüler-
    • die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (durch Zuweisung des Staatlichen Schulamtes oder durch den Mittelschulkoordinator)
    • diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Beförderungsaufwand (Kosten pro Monat für ein Schülermonatsticket) erreichbar ist.

    Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

    • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
    • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

    Ausnahme:

    • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
    • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

    Ergänzung: Stadt Erlangen

    Die Beförderungspflicht besteht,

    • wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt (es wird der Weg gemessen, der zu Fuß zurückgelegt wird, nicht der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad etc.) oder
    • wenn eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers nachgewiesen wird (Schwerbehindertenausweis, in Ausnahmefällen amtsärztliches Gutachten)
    • wenn der Schulweg als besonders gefährlich oder besonders beschwerlich anerkannt ist (z.B. wenn Gehsteige und andere verkehrssichernde Anlagen fehlen oder abgelegene und einsame Wege abseits von Wohngebieten liegen)

    Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

    Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.

    Ergänzung: Stadt Erlangen

    Der Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges ist entweder im Sekretariat der Schule oder auf www.erlangen.de erhältlich.

    Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind die ggf. notwendigen Nachweise beizulegen (z.B. Kindergeldnachweis, Kopie des Schwerbehindertenausweises, etc.). Der ausgefüllte Antrag soll an der Schule, zur Bestätigung und Weiterleitung, abgegeben werden.

    Wir weisen darauf hin, dass die kostenfreie Schülerbeförderung nur auf Antrag, ab dem Tag der Antragstellung, genehmigt werden kann.

    Die Wertmarken werden grundsätzlich nach den Sommerferien bis Ende September in den Erlanger Schulen ausgegeben. Wird eine Schule außerhalb von Erlangen besucht, ist es zwingend erforderlich, die Wertmarke, nach Terminvereinbarung, persönlich im Schulverwaltungsamt Erlangen abzuholen.

    Die Stadt Erlangen erfüllt die Verpflichtung zur kostenfreien Schülerbeförderung grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

    Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Erlangen erhalten ein 365-Euro-Ticket oder kostenfreie Schülermonatsmarken für das laufende Schuljahr.

    Andere Verkehrsmittel (spezieller Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen) können nur anerkannt werden, soweit dies zwingend notwendig oder wirtschaftlicher ist.

    Kosten für eine PKW-Benutzung werden nur ersetzt, wenn die PKW-Benutzung zum Schuljahresbeginn beim Schulverwaltungsamt Erlangen beantragt und genehmigt wurde.

    Umzug / Schulwechsel

    Um zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht, ist bei jeder persönlichen Änderung wie Schulwechsel und/oder Umzug ein neuer Antrag beim zuständigen Aufgabenträger zu stellen. Falls kein Anspruch mehr besteht, ist das 365-Euro-Ticket bzw. die Monatswertmarken zurückzugeben. Andernfalls werden diese Kosten in Rechnung gestellt.

    Bei Verlust der Wertmarken wird kein Ersatz geleistet!

    Ergänzung: Stadt Erlangen

    Zu Fragen bzgl. des Verbundpasses oder der Gültigkeit der Schülerwertmarken erkundigen Sie sich bitte bei der VGN unter www.vgn.de

    Stand: 28.09.2023
    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus