Sprungmarken

Organspendeausweis; Erhalt - BayernPortal

Servicenavigation
A A A

BayernID

Ihr digitales Bürgerkonto

Zur BayernID
Position in der Bayernkarte

 

Vor Ort

Wählen Sie Ihren Ort aus

Platzsparendere Anzeige der "Vor Ort"-Auswahl

Wählen Sie Ihren Ort aus

Position in der Bayernkarte

 

Vor Ort

Wählen Sie Ihren Ort aus

Organspendeausweis; Erhalt

Die Medizin von heute kann durch die Transplantation von Spenderorganen oder Spendergeweben das Leben eines Menschen retten oder deutlich verlängern. In einem Organspendeausweis kann die persönliche Entscheidung zur Organspende festgehalten werden.

Beschreibung

Mittlerweile können die Organe Niere, Herz, Lunge, Leber, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm nach dem Tod gespendet und anderen Menschen übertragen werden. Darüber hinaus können eine Niere oder Teile der Leber auch bei lebenden Spendern entnommen werden.

An Geweben, die transplantiert werden können, kommen die Haut, die Hornhaut der Augen, die Herzklappen, Knochen und Teile der Blutgefäße, der Hirnhaut, des Knochengewebes, des Knorpelgewebes und der Sehnen in Betracht.

In Deutschland besteht ein erheblicher Organmangel. Es werden weit weniger Organe je eine Million Einwohner transplantiert als in den meisten unserer Nachbarländer. Der ''Tod auf der Warteliste'' ist für viele Patienten traurige Realität. So sterben statistisch Tag für Tag in Deutschland drei Menschen, denen eine Organübertragung das Leben gerettet hätte.

Insbesondere bei den Nieren besteht erheblich mehr Bedarf als Spenderorgane vorhanden sind. Zum 31. Dezember 2021 warteten 783 Patienten aus Bayern auf die Übertragung einer Spenderniere (Quelle: Eurotransplant). Die Wartezeit für eine Nierentransplantation beträgt in Deutschland im Durchschnitt etwa acht Jahre (Quelle: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)).

Es ist daher äußerst wichtig, dass sich jeder Bürger Gedanken zu seiner persönlichen Einstellung zur Organspende nach dem Tod macht und seine Entscheidung dokumentiert, nach Möglichkeit in einem Organspendeausweis. Geeignet (aber nicht notwendig) für die Dokumentation ist insbesondere ein Organspendeausweis, der inhaltlich den Vorgaben des Transplantationsgesetzes entspricht. Ein solcher Ausweis enthält als Vordruck bereits alle rechtlich bedeutsamen Fragen, die durch einfaches Ankreuzen beantwortet und durch eine Unterschrift bestätigt werden können. Dies bedeutet eine erhebliche Vereinfachung für den Bürger und eine Entlastung für die sonst zur Entscheidung berufenen Angehörigen.

In einem Organspendeausweis kann sowohl eine Zustimmung als auch eine Ablehnung oder eine Beschränkung der Spende auf einzelne Organe und Gewebe festgehalten werden. Die einmal getroffene Entscheidung kann jederzeit geändert werden, etwa indem der Organspendeausweis wieder vernichtet wird. Es kann auch jederzeit ein neuer Ausweis selbst ausgefüllt werden.

Organspendeausweise sind insbesondere bei allen Gesundheitsämtern, bei den Krankenkassen, bei vielen Ärzten und in vielen Apotheken erhältlich.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Organentnahme

Voraussetzung für eine Organentnahme bei einem toten Spender ist zum einen, dass der irreversible Hirnfunktionsausfall (Hirntod) des Organspenders sicher festgestellt wurde.

Nach dem Transplantationsgesetz liegt der Tod eines Menschen bei einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes vor, also beim Gesamthirntod. Dieser muss durch zwei hierfür qualifizierte Ärzte in voneinander unabhängigen Untersuchungen gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer diagnostiziert werden. Diese Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass entweder der Organspender selbst zu Lebzeiten in die Organspende eingewilligt hat (zum Beispiel durch Ausfüllen eines Organspendeausweises), oder, wenn der Wille des Organspenders nicht bekannt ist, sein nächster Angehöriger nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen einer Organentnahme zustimmt (sog. erweiterte Zustimmungslösung).

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Stand: 21.10.2022

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie bei "Vor Ort" einen Ort aus.

 
 

Dieses Video ist auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht. Beim Einblenden des Videos wird Ihre IP-Adresse an YouTube übermittelt.

Wenn Sie das Video ansehen möchten, klicken Sie auf Video einblenden.

Wenn Sie möchten, dass YouTube-Videos im BayernPortal künftig automatisch eingeblendet bzw. geladen werden, klicken Sie auf Videos immer einblenden.

Mehr Informationen und eine Möglichkeit das automatische Einblenden / Laden der YouTube-Videos im BayernPortal zu deaktivieren, finden Sie unter Datenschutz.