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Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung

Möchten Sie einzelne Satzungsbestimmungen einer rechtsfähigen Stiftung ändern oder ergänzen, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde tun, sofern der Stifterwille hierbei beachtet wird.

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Ergänzung: Regierung von Oberbayern

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 12.1 - Kommunale Angelegenheiten; Stiftungen

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Die Verfassung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts wird insbesondere durch die Satzung bestimmt. Einzelne Satzungsbestimmungen können geändert, ergänzt, angepasst oder aufgehoben werden, wenn hierfür bestimmte stiftungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen für Satzungsänderungen sind umso strenger, je stärker die Satzungsänderungen in die Stiftungsverfassung eingreifen und damit die Stiftung verändern. Bei jeder Satzungsänderung ist zu prüfen, ob diese mit dem bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen oder mutmaßlichen Stifterwillen übereinstimmt oder ob es eine Alternative zu der geplanten Neuregelung gibt.

Berechtigt für Satzungsänderungen ist der Vorstand oder ein anderes dazu bestimmtes Stiftungsorgan. Jede Änderung einer Stiftungssatzung ist von der dafür zuständigen Regierung als Stiftungsbehörde zu genehmigen und wird erst nach erfolgter Genehmigung wirksam.

  • Die geänderte Satzung muss dem im Stiftungsgeschäft niedergelegten Willen des Stifters beziehungsweise der Stifterin entsprechen.
  • Die Änderung der Stiftungssatzung muss durch die zuständigen Stiftungsorgane beschlossen worden sein.
  • In der Satzung darf keine Bestimmung festgehalten worden sein, die eine Änderung der Satzung ausschließt.
  • Die Satzungsänderung darf keine Gefährdung des Gemeinwohls bedeuten.
  • Bei Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, wird empfohlen, eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Nachweis über aktuelle Besetzung des zuständigen Stiftungsorgans
    • Protokoll/Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans
    • Satzung der Stiftung mit bisherigem Stand
    • geänderte Satzung mit Begründung der einzelnen Änderungen
    • weitere Unterlagen, die die Gründe für die beantragte Satzungsänderung belegen (z. B. Kontoauszüge, Prüfberichte)
    • ggf. Mitteilung des Finanzamtes über Satzungsprüfung

Es wird empfohlen mit der zuständigen Regierung als Stiftungsbehörde vorab abzustimmen, ob die beabsichtigte Satzungsänderung genehmigungsfähig ist. Dafür reichen Sie bitte im Rahmen einer Voranfrage den Text der geplanten Satzungsänderungen sowie eine Begründung für die einzelnen Änderungen ein.

Wenn die geplanten Änderungen genehmigungsfähig sind, müssen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.

keine

keine

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 16.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration