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Wer Krankheitserreger im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Krankheitserreger im Sinne der TierSeuchErV ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich der TierSeuchErV verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Um Tätigkeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die Möglichkeit besteht, dass potentiell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden (z. B. labordiagnostische Auswertung von PCR-Tests).
Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar (möglicherweise) Krankheitserreger enthält, diese dabei aber nicht vermehrt werden.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Personenkreise bzw. bestimmte Tätigkeiten sind in § 3 TierSeuchErV aufgeführt.
Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Soweit die Erlaubnis im Wege des Online-Verfahren beantragt wird, ist der Upload einer ausgefüllten und unterschriebenen Bestätigung erforderlich.
Die Vorlage zur Bestätigung über die mindestens zweijährige Tätigkeit finden Sie hier.
Sie können die Erlaubnis online über das unter "Online-Verfahren" verlinkte Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung beantragen. Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Beantragen Sie die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, da Sie die Aufnahme der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin anzeigen müssen.
Neben der Erlaubnis ist zudem auch eine Anzeige erforderlich: Wer Tätigkeiten im Sinne der TierSeuchErV erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (zur Anzeige siehe unter „Verwandte Leistungen").
Wer die Erlaubnis hat mit Tierseuchenerregern zu arbeiten, muss bestimmte Veränderungen der zuständigen Behörde anzeigen.
Für bestimmte Tätigkeiten oder Einrichtungen im Zusammenhang mit Tierseuchenerregern ist ein erlaubnisfreies Arbeiten zulässig. Die erlaubnisfreie Tätigkeit muss angezeigt werden.