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Hilfen bei Kurzzeitunterbringungen bzw. vorübergehenden Heimunterbringungen (beispielsweise wegen Verhinderung der pflegenden Angehörigen) können im Rahmen der Hilfe zur Pflege gewährt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn Kranke oder behinderte Menschen voraussichtlich weniger als 6 Monate der Pflege bedürfen (z.B. nach schweren Operationen) und/oder keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Die Hilfe besteht wie bei einer dauerhaften Unterbringung in einer teilweisen oder vollständigen Übernahme der Heimkosten. Die Höhe der von den Bezirken übernommenen Kosten ist davon abhängig, in wie weit sich die Heimbewohner selbst aus ihrem Einkommen oder sonstigen Ansprüchen – z.B. Leistungen der Pflegeversicherung – helfen können.