Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Beschreibung
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, haben im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. In Betracht kommen z.B. Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), Wohnungslose, Strafentlassene und verhaltensgestörte junge Menschen, denen keine Erziehungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII oder keine Eingliederungshilfe gewährt werden kann.
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (z.B. Beratung und persönliche Betreuung; Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung und eines Arbeitsplatzes; Sicherung der Schul- und Berufsausbildung). Auch kommen Geld- und Sachleistungen in Betracht.
Persönliche Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Bei Geld- und Sachleistungen gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang); in der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und der unterhaltspflichtigen Angehörigen sind nur zu berücksichtigen, soweit dies den Erfolg der Hilfe nicht gefährdet.
§§ 67-69 Sozialgesetzbuch XII; § 27d Bundesversorgungsgesetz i.V.m. §§ 67-69 Sozialgesetzbuch XII, Durchführungsverordnung zu § 69 SGB XII
Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten und Bezirken; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Sozialgesetzbuch VIII
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 67 - 69 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 85 Sozialgesetzbuch XII
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 27d Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) i.V.m. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Rechtsbehelf
Kriegsopferfürsorge: (fakultatives) Widerspruchsverfahren
Sozialhilfe:
Widerspruch,
sozialgerichtliche Klage
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Stand: 23.02.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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